AdvoGarant

Arbeitsrecht - Auslandszuschlag

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 19.10.2007


Auslandszuschlag für Partner einen eingetragenen Lebensgemeinschaft.

Ein Angestellter arbeitete im öffentlichen Dienst. Auf sein Arbeitsverhältnis fand unter anderem der BAT Anwendung. Er hatte einen dienstlichen Wohnsitz im Ausland begründet. Nachdem er eine eingetragene Lebensgemeinschaft eingegangen war, forderte er einen erhöhten Auslandszuschlag. Sein Arbeitgeber lehnte dies ab. Er begründete dies damit, dass dieser Zuschlag nur verheirateten Arbeitnehmern zustehe. Das Arbeitsgericht München wies die Klage auf Zahlung eines erhöhten Auslandszuschlages ab. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht München wies die Berufung des Arbeitnehmers zurück. Es ergebe sich aus der Regelung des § 55 Abs. 2 BBesG kein Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag, weil diese Vorschrift nur auf verheiratete Arbeitnehmer anwendbar sei. Eine analoge Anwendung sei nicht möglich, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliege. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, die entsprechenden Regelungen aus dem Bundesbesoldungsgesetz sinngemäß auf eingetragene Lebensgemeinschaften anzuwenden. Die Regelung des § 55 Abs. 2 BBesG verstoße nicht gegen § 3 Abs. 1 GG. Es liege keine Diskriminierung von gleichgeschlechtlichen Paaren vor, weil die Vorschrift nicht an das Bestehen einer bestimmten Neigung anknüpfe. Es sei lediglich entscheidend, ob der Betroffene verheiratet sei. Diese Bevorzugung der Ehe neben anderen Formen des Zusammenlebens stehe mit der Verfassung im Einklang, weil Art. 6 Abs. 1 GG nur der Ehe einen besonderen Schutz einräume. Ein Anspruch auf den erhöhten Auslandszuschlag ergebe sich auch nicht aus der EG-Richtlinie 2000/78/EG, weil keine unzulässige Diskriminierung von Homosexuellen erfolge. Der Arbeitnehmer hat gegen diese Entscheidung Revision einlegt, die unter dem Aktenzeichen 6 AZR 434/07 beim Bundesarbeitsgericht anhängig ist.

LAG München vom 10.05.2007, 2 Sa 1253/06

Stand: 19.10.2007