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Arbeitsrecht - Altersvorsorge

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 14.08.2007


Betriebliche Altersvorsorge bei eingetragener Lebensgemeinschaft

Der Kläger lebte mit einem eingetragenen Lebenspartner zusammen, der für einige Jahre bei der deutschen Welle beschäftigt war und für diesen Zeitraum einen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung erworden hatte. Als der Partner verstarb, verlangte der Kläger nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes die Zahlung einer betrieblichen Witwer-Rente. Er berief sich auf den maßgeblichen Versorgungstarifvertrag, der dem „überlebenden Ehegatten des Berechtigten“ den Anspruch auf Zahlung einer „Witwen- oder Witwerrente“ in Höhe von 60 Prozent der Altersrente des Berechtigten zuerkannte. Die deutsche Welle weigerte sich jedoch. Die Klage wurde vom Arbeitsgericht Bonn abgewiesen. Hiergegen legte der Kläger Berufung ein

Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung zurück. Der Kläger habe keinen Anspruch, weil nach dem Wortlaut der Regelung nur dem überlebenden Ehegatten ein Zahlungsanspruch zustehe. Eine Regelungslücke liege nicht vor, weil es an einer unbewussten Regelungslücke fehle. Es sollten nur Ehegatten in den Genuss dieser Rente kommen und keine weiteren Personen. Es sei nicht gewollt, dass neben der Ehe auch andere Versorgungsformen in den Genuss dieser Zahlungen kommen sollten. Hierdurch werde nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Aus Art. 6 GG ergebe sich nämlich, dass die Ehe besonders schutzbedürftig sei gegenüber anderen Lebensformen.

LAG Köln vom 19.07.2007, 7 Sa 139/06

Stand: 14.08.2007