Workshop
Abstellung zu Workshop als Versetzung
Ein Arbeitgeber bot seinem Mitarbeitern einmal im Monat einen Workshop von jeweils zwei Tagen während der Frühschicht an. Dieser wurde entweder von einem Externen oder einem eigenen Mitarbeiter moderiert. Dabei ging es um die Optimierung von Arbeitsabläufen. Der Arbeitgeber bestimmte, wer jeweils an einem Workshop teilnahm. Der Betriebsrat rügte, dass er nicht um Zustimmung ersucht worden sei. Als der Arbeitgeber hierauf nicht einging, verklagte der Betriebsrat ihn vor dem Arbeitsgericht Krefeld. Dieses Gericht wies die Klage ab. Hiergegen legte der Betriebsrat Beschwerde ein.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Beschwerde des Betriebsrates gegen die Entscheidung des Arbeitsgerichtes Krefeld zurück. Es handele sich bei der Abstellung von Arbeitnehmern zur Teilnahme an den Workshops um keine mitbestimmungspflichtige Versetzung im Sinne des § 99 Absatz 1, 95 Absatz 3 Satz 1 BetrVG. Sofern die Zuweisung zu einem anderen Arbeitsbereich nicht die Dauer eines Monats überschreite, bestehe eine Zustimmungspflicht des Betriebsrates nur im Ausnahmefalle. Dies setze eine erhebliche Änderung der Umstände voraus, unter denen die Arbeit zu verrichten sei. Hiervon könne vorliegend nach den Feststellungen des Gerichtes nicht ausgegangen werden. Durch die Teilnahme an einem Workshop werde die Arbeit nur kurzfristig unterbrochen. Die Veranstaltungen fänden im Betrieb selbst und während der normalen Arbeitszeit statt.
LAG Düsseldorf vom 30.08.2006, Az. 12 TaBV 51/06
Stand: 11.11.2006
