Verweigert
Angestelltentätigkeit im Vermögensbereich einer Bank und Anwaltszulassung
Ein Volljurist beantragte die Zulassung als Rechtsanwalt. Diese wurde ihm aufgrund seiner Anstellung bei einer Bank versagt. Er war dort im Bereich „private Banking“ als Fachbetreuer mit dem Tätigkeitsschwerpunkt Erbschafts- und Stiftungsmanagement beschäftigt. Aufgrund der von ihm erstellten Gutachten, sprachen die Kundenberater Empfehlungen zugunsten der, von der Bank angebotenen Produkte aus.
Der Bundesgerichtshof entschied in letzter Instanz, dass die Versagung der Zulassung zu Recht erfolgt sei. Die vorliegende Tätigkeit des Volljuristen bei der Bank sei mit dem Anwaltsberuf nach § 7 Nr. 8 BRAO nicht in Einklang zu bringen. In der Regel seien die berufliche Betätigung eines Rechtsanwaltes im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe nicht hinnehmbar. Dies gelte besonders dann, wenn er dahingehend in das Vertriebssystem der Bank eingebunden sei, dass er deren Geschäftsinteressen gegenüber den Kunden vertreten müsse. Dadurch werde seine Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege infrage gestellt und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes gefährdet. Es bestehe aufgrund der Verflechtung mit den Geschäftsinteressen der Bank die Gefahr, dass er seine Mandanten für deren Produkte gewinnen wolle.
BGH vom 15.05.2006, Az. AnwZ (B) 41/05
Stand: 07.08.2006
