Vertraulich
Kündigung wegen Beleidigung des Chefs im Freundeskreis
Ein Hotelangestellter traf sich mit einem seiner Freunde in einem benachbarten Internet-Cafe. Bei diesem handelte es sich um den Betreiber des Internetcafes. Der Hotelangestellte sagte zu ihm im Rahmen eines Vier-Augen-Gespräches, dass er „für das größte Arschloch der Welt arbeite“. Ein anderer Mitarbeiter des Hotels hörte dies zufällig und informierte darüber den Geschäftsführer des Hotels. Dieser kündigte daraufhin das Arbeitsverhältnis fristlos. Das Arbeitsgericht Stralsund gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Berufung zurück. Die beleidigende Äußerung eines Arbeitnehmers in Bezug auf seinen Arbeitgeber sei zwar grundsätzlich geeignet, ein wichtiger Kündigungsgrund im Sinne des § 626 BGB zu sein, weil die Betitelung als „Arschloch“ als eine schwerwiegende Verunglimpfung anzusehen sei. Dies sei jedoch vorliegend anders, weil er dies einem Freund im Vertrauen auf seine Verschwiegenheit gesagt habe. Nach den Feststellungen des Gerichtes durfte er davon ausgehen, dass sein Freund diese Äußerung für sich behalten werde. Vertrauliche Gespräche seien durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 1 Abs. 1 GG geschützt. In einem solchen Fall gehe es übrigens nicht zu Lasten des Arbeitnehmers, wenn der Gesprächspartner gegen dessen Willen nachträglich die Vertraulichkeit aufgebe. Ein Arbeitnehmer sei schließlich im privaten Freundeskreis nicht verpflichtet, über seinen Arbeitgeber nur Gutes zu berichten. Das Gericht ließ die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zu.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 20.07.2006, Az. 1 Sa 69/06
Stand: 13.12.2006
