Arbeitsrecht - Verlagerung |
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Verlagerung von Arbeitsplatz im gleichen Ort. |
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Eine Versicherungsgesellschaft beschäftigte in einem Betrieb ungefähr 3.600 Mitarbeitern. Sie verlegte wegen Baumaßnahmen zwei Abteilungen mit 174 Angestellten vorübergehend für die Dauer von mehr als einem Monat in ein anderes Betriebsgebäude. Dieses befand sich 3 km weit entfernt. Die Tätigkeit als solche sowie die organisatorischen Strukturen änderten sich nicht. Die Mitarbeiter wurden allerdings in kleineren Büros untergebracht, die Einkaufsmöglichkeiten waren nicht mehr so gut und die Anfahrtswege veränderten sich. Die mehrmonatige Verlagerung ist mittlerweile wieder abgeschlossen. Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass der Arbeitgeber zuvor die Zustimmung des Betriebsrates hätte einholen müssen, weil es sich um eine Versetzung gehandelt habe. Das Bundesarbeitsgericht entschied in letzter Instanz, dass kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 99 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestanden habe. Es handele sich bei der Verlagerung um keine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG. Dies ergebe sich daraus, dass sich an dem konkreten Arbeitsplatz der Arbeitnehmer und an den betrieblichen Abläufen nichts geändert habe. Die Unterbringung in kleineren Büros sei nicht bedeutsam. Die äußere Umgebung spiele generell keine Rolle, auch wenn manche Arbeitnehmer einen längeren Anfahrtsweg gehabt hätten. Dieser Grundsatz gelte jedenfalls, solange die Verlagerung lediglich innerhalb derselben politischen Gemeinde für wenige Kilometer erfolge. Inwieweit sich die Einkaufsmöglichkeiten verschlechtert hätten, sei in jedem Fall unbeachtlich. BAG vom 27.06.2006, 1 ABR 35/05 Stand: 09.02.2007 |
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