Vereitelung
Zugangsvereitelung bei Kündigung auf den letzten Drücker
Ein Arbeitgeber beschäftigte nicht mehr als fünf Arbeitnehmer. Er kündigte einem seiner Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen zum 30.04.2005. Er wollte ihm das Kündigungsschreiben am 31.03.2005 eine halbe Stunde vor dem Ende der regulären Arbeitszeit persönlich übergeben. Dazu kam es jedoch nicht, weil der betreffende Mitarbeiter nach der Darstellung des Arbeitgebers zu diesem Zeitpunkt das Gelände verlassen habe. Er habe dies absichtlich gemacht, um die Kündigung zu vereiteln. Der Arbeitgeber ist daher der Ansicht, dass die Kündigung bereits zum 30.04.2005 gelten soll, obwohl er sie erst am 01.04.2005 dem Arbeitgeber ausgehändigt habe. Das Arbeitsgericht Köln gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung zurück. Der Arbeitnehmer hätte bis zum 31.05.2005 weiter beschäftigt werden müssen. Das Arbeitsverhältnis habe erst zu diesem Zeitpunkt geendet, weil der Mitarbeiter das Kündigungsschreiben erst am 01.04.2005 erhalten hatte. Eine Kündigungsvereitelung liege selbst dann nicht vor, wenn die Vorwürfe des Arbeitgebers zutreffend gewesen seien. Wer eine Kündigung aussprechen wolle, müsse auch dafür sorgen, dass die Kündigung rechtzeitig zugehe. Es sei das Risiko des Arbeitgebers, wenn er erst im letzten Moment eine Kündigung aussprechen wolle. Der Arbeitgeber habe keinen Grund für dieses Verhalten von seiner Seite aufgeführt. Außerdem hätte er auch notfalls den Mitarbeiter zu Hause aufsuchen oder nach Rücksprache einen Taxifahrer mit der Übergabe beauftragen können.
LAG Köln vom 10.04.2006, Az. 14 (4) Sa 61/06
Stand: 11.11.2006
