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Arbeitsrecht - Unkündbar II

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 09.02.2007


Unkündbar II

Außerordentliche Kündigung bei ordentlicher Unkündbarkeit.

Eine Mitarbeiterin wurde bereits seit vielen Jahren im Sozialdienst eines Krankenhauses im öffentlichen Dienstes beschäftigt. Die ordentliche Kündigung war nach dem BAT ausgeschlossen. Im Laufe der Zeit häuften sich die Beschwerden über ihre Arbeit. So sagte sie etwa zu, sich um alle Angelegenheiten zu kümmern, die mit der Verlegung eines Patienten zusammenhingen. In Wirklichkeit kam sie dem jedoch nicht nach. Auch in anderen Fällen hielt sie gemachte Zusagen nicht ein. Dies führte unter anderem dazu, dass andere Patienten erst Monate später mit ihrer Reha-Behandlung beginnen konnten, wegen unbearbeiteter Anträge auf die Durchführung einer Reha- Maßnahme entlassen werden mussten und/oder auf Zuzahlungen seitens ihrer Krankenkassen verzichten mussten. Sie führte ebenfalls keine ordentlichen Dokumentationen und buchte sich an neun Arbeitstagen nicht in das elektronische Zeiterfassungssystem ein. Teilweise begann sie ihren Dienst erst nach Beginn der Kernarbeitszeit. Wegen dieser Verstöße wurde sie auch mehrfach abgemahnt. Der Arbeitgeber entschloss sich zur fristlosen Kündigung.

Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass die fristlose Kündigung entgegen der Ansicht der Vorinstanz wirksam ausgesprochen worden ist. Auch im Falle des Ausschlusses einer ordentlichen Kündigung gebe es die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, sofern ein entsprechender wichtiger Grund vorliege. Allerdings müsse beachtet werden, dass in einem solchen Falle eine fristlose Kündigung nur ausgesprochen werden dürfe, wenn wirklich ein wichtiger Grund vorliege. Um dies zu beurteilen, seien strenge Maßstäbe anzulegen. Aufgrund der zahlreichen und gravierenden Pflichtverstöße der Mitarbeiterin sei vorliegend ein wichtiger Grund gegeben.

LAG Köln vom 30.10.2006, 14 Sa 158/06

Stand: 09.02.2007