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Arbeitsrecht - Unkündbar

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Unkündbar

Betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung

Einem nach § 53 Abs. 2 BAT unkündbarem Baubetreuer wurde von seinem Arbeitgeber gekündigt. Der Arbeitgeber begründete dies damit, dass aufgrund der Schließung der Immobilienabteilung des Mitarbeiters auch sein bisheriger Arbeitsplatz weggefallen sei. Eine Änderungskündigung komme aufgrund der fehlenden Sprachkenntnisse nicht in Betracht.

Das Landesarbeitsgericht Köln gab der Klage des Baubetreuers in Übereinstimmung mit der Vorinstanz statt. Nach § 55 Abs. 1 BAT könne lediglich eine fristlose Kündigung aufgrund eines wichtigen Grundes ausgesprochen werden, der entweder in dem Verhalten oder in der Person des Mitarbeiters begründet sein müsse. Aus dem Wortlaut des § 55 BAT ergebe sich, dass hier eine außerordentliche, betriebsbedingte Beendigungskündigung generell ausgeschlossen sei. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nur in extremen Ausnahmefällen. Es müsse sich um ein sinnloses Arbeitsverhältnis handeln, in dem der Arbeitgeber gegebenenfalls bis zur Pensionierung lediglich Vergütungsleistungen erbringen müsse. Vorliegend liege kein solcher Extremfall vor.

LAG Köln vom 16.06.2006, Az. 4 Sa 74/06

Stand: 17.09.2006