Überwachungskosten
Ersatz von Kosten durch heimliche Videoüberwachung sowie Detektivkosten.
Der Inhaber eines kleinen Bioladens fertigte von einer Kassierein heimlich Videoaufnahmen an, weil sich diese zuvor des Diebstahls verdächtig gemacht habe. Das ergebe sich daraus, dass vor dem Einsatz der Videokamera der erzielte Warenumsatz nicht zu den Einnahmen gepasst habe. Der Inhaber des Bioladens behauptete nunmehr, dass sich aufgrund der heimlich durchgeführten Videoaufnahmen der Diebstahlverdacht erhärtet habe und daher zudem der Einsatz eines Detektivs gerechtfertigt gewesen sei. Der Arbeitgeber verlangte nunmehr, dass die Mitarbeiterin ihm die Kosten für die Videoüberwachung und den Detektiveinsatz ersetzen solle. Das Arbeitsgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln wies die Berufung des Arbeitgebers zurück. Er könne weder den Ersatz der Detektivkosten, noch der Videoüberwachungskosten verlangen. Diese Maßnahmen wären nämlich nur dann zulässig, wenn bereits vorher der konkrete Tatverdacht bezüglich eines Diebstahls der jeweiligen Mitarbeiterin bestanden hätte. Ansonsten werde insbesondere durch die heimliche Videoüberwachung das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmerin verletzt. Im vorliegenden Fall habe kein hinreichend konkreter Tatverdacht vorgelegen, sondern lediglich ein unspezifischer Generalverdacht, da der Arbeitgeber nicht einmal Angaben zur Warenfehlmenge gemacht habe. Von daher dürften die Ergebnisse der Videoüberwachung nicht verwertet werden. Darüber hinaus ergebe sich nach den Feststellungen des Gerichtes nicht einmal aus der durchgeführten Videoüberwachung, dass die Mitarbeiterin eine strafbare Handlung begangen habe.
LAG Köln vom 29.09.2006, 4 Sa 772/06
Stand: 27.03.2007
