Arbeitsrecht - Schadenersatz |
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Schadensersatzanspruch eines leitenden Angestellten bei 2-jähriger Nichtbeschäftigung. |
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Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat am 12.06.2006 in der Berufungsinstanz über einen Rechtsstreit entschieden, der bereits während des erstinstanzlichen Verfahrens erhebliche Aufmerksamkeit gefunden hat (LAG Baden-Württemberg, AZ 4 Sa 68/05, Vorinstanz: Arbeitsgericht Stuttgart, AZ 2 Ca 8178/04). Kern der Entscheidung ist unter anderem, dass, durch die mehr als 2-jährige Nichtbeschäftigung des Klägers, die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers in schwerwiegender Weise verletzt hat und diese Beeinträchtigung nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg sich nicht auf andere Weise als durch eine Geldentschädigung befriedigend ausgleichen lässt. Der Kläger ist bei einem Großunternehmen als leitende Führungskraft angestellt. Nach seiner Darstellung erhielt er im Jahr 2001 von einem vormaligen Vorstandsmitglied des Unternehmens die Zusage, nach Beendigung seiner damaligen Aufgabe, ab Mitte 2002 einen anderen Aufgabenbereich zu übernehmen. Hierzu kam es jedoch aus zwischen den Parteien streitigen Gründen nicht. Das Unternehmen wies dem Kläger ab Mitte 2002 für die Dauer von rund zwei Jahren überhaupt keine Aufgaben zu. Erst Mitte 2004 teilte das Unternehmen dem Kläger eine Projektaufgabe zu, die dieser jedoch als unterwertig betrachtet. Seit Mitte 2004 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit seiner Klage hat der Kläger die gerichtliche Feststellung beantragt, dass die Mitte 2004 erfolgte Zuweisung der Projektaufgabe unwirksam ist. Er hat außerdem die Übertragung einer anderen, ihm nach seiner Meinung zugesagten Tätigkeit, die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 200.000 Euro (in erster Instanz) / 100.000 Euro (in zweiter Instanz) und die Nachzahlung von Arbeitsentgelt beziehungsweise die Nachgewährung von Aktienoptionen begehrt. Der Kläger ist der Ansicht, das Unternehmen verweigere ihm seit Mitte 2002 eine vertragsgerechte Beschäftigung. Hierdurch sei sein berufliches Ansehen und seine Gesundheit geschädigt worden. Das Unternehmen hat die Abweisung der Klage beantragt. Es ist der Ansicht, es habe dem Kläger seit Mitte 2002 keine neue Tätigkeit zuweisen können. Zum Teil fehle dem Kläger die fachliche Eignung, hauptsächlich aber die Akzeptanz bei den anderen Führungskräften. Die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht unterwertig. Das Arbeitsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 30.11.2005 entschieden, dass die Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe nicht vertragsgerecht ist. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen und das Unternehmen auch in gewissem Umfang zur Nachzahlung von Arbeitsentgelt, beziehungsweise Nachgewährung von Aktienoptionen verurteilt. Einen Anspruch auf Übertragung der vom Kläger begehrten Tätigkeit hat das Arbeitsgericht mangels rechtsverbindlicher Zusage hingegen verneint und die Zahlungsansprüche abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben sich beide Parteien mit ihrer Berufung gewandt. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat die Entscheidung des Arbeitsgerichts Stuttgart mit Urteil vom 12.06.2006 im wesentlichen bestätigt. Es hat ebenfalls die Auffassung vertreten, die dem Kläger Mitte 2004 zugeteilte Projektaufgabe sei nicht vertragsgerecht. Auf einen in der Berufungsinstanz geänderten Hilfsantrag hat es die Beklagte darüber hinaus verurteilt, den Kläger als Leiter einer Linien-, Fach- oder Projektfunktion auf der Ebene 2 zu beschäftigen. Wie das Arbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht die Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 25.000 Euro als erforderlich, aber auch ausreichend betrachtet. Die vom Kläger geltend gemachten weitergehenden Zahlungsansprüche hat das Landesarbeitsgericht nicht zugesprochen. Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen. Dies bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig wird, sofern die Parteien auf die Einlegung einer sogenannten Nichtzulassungsbeschwerde verzichten oder eine solche Beschwerde vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen wird. Die Entscheidung ist veröffentlicht. Stand: 08.09.2006 |
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