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Arbeitsrecht - Privatfahrt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.12.2006


Privatfahrt

Kündigung wegen Privatfahrt mit dem Firmenwagen

Ein Verkäufer durfte den Firmenwagen seines Arbeitgebers jedenfalls für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle benutzen. Ob für andere Fahrten eine Genehmigung eingeholt werden musste, war umstritten. Als er das Auto an einem Wochenende für eine Privatfahrt benutzte, verursachte er grob fahrlässig einen Verkehrsunfall. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos und hilfsweise ordentlich. Er berief sich darauf, dass er seinen Untergebenen bereits mehrfach u.a. wegen unzureichender Verkaufszahlen abgemahnt und der Arbeitnehmer für die Fahrt keine mündliche Genehmigung eingeholt habe. Die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers wurde vom Arbeitsgericht Rostock abgewiesen. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Sowohl die fristlose, als auch die ordentliche Kündigung seien rechtswidrig, weil kein Kündigungsgrund bestanden habe. Grundsätzlich reiche hierfür nicht aus, dass das Fahrzeug durch einen Unfall des Arbeitnehmers beschädigt worden sei. Das gelte auch, wenn dieser ihn grob fahrlässig herbeigeführt habe. Zunächst einmal fehle es daran, dass eine auf das Verkehrsverhalten bezogene Abmahnung ausgesprochen worden sei. In diesem Falle komme sowohl eine fristlose, als auch eine ordentliche Kündigung nur infrage, wenn er zu der Benutzung des Wagens überhaupt nicht befugt gewesen sei. Davon könne nicht ausgegangen werden, weil der Arbeitnehmer das Fahrzeug für die Fahrten zur Arbeitsstelle habe benutzen dürfen. In diesem Fall müsse ihn der Arbeitgeber bei einem Überschreiten diese Erlaubnis durch eine Wochenendfahrt erst einmal abmahnen.

LAG Mecklenburg Vorpommern vom 30.03.2006, 1 Sa 498/05

Stand: 13.12.2006