Verlängerung der Arbeitszeit und Personalüberhang
Eine seit mehren Jahren im Zustelldienst beschäftigte Teilzeitkraft im Beschäftigungsumfang von zuletzt 19,5 Wochenstunden bewarb sich auf eine Vollzeitstelle, die in der gleichen Niederlassung in einem anderen Zustellstützpunkt ausgeschrieben wurde. Der Dienstposten wurde jedoch mit einem anderen Mitarbeiter besetzt. Dies geschah u.a. deshalb, weil dieser Mitarbeiter aufgrund der Auflösung seines früheren Zustellungsstützpunktes seit mehreren Jahren als Springer eingesetzt worden war.
Das Landesarbeitsgericht München stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Mitarbeiterin keinen Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit nach § 9 TzBFG habe. Dies ergebe sich daraus, dass dem dringende betriebliche Gründe entgegenstünden. Der Abbau eines Personalüberhanges sei als ein solcher Grund anzusehen. Dem Arbeitgeber dürfe aufgrund seiner unternehmerischen Organisationsfreiheit seinen Personalbedarf auf Dauer reduzieren. Dies berechtige ihn sogar zu betriebsbedingten Kündigungen. Durch die Vorschrift des § 9 TzBFG werde die Organisationsfreiheit des Unternehmers nicht weitgehender eingeschränkt als durch das Kündigungsschutzgesetz.
LAG München vom 04.05.2006, 2 Sa 1164/05
Stand: 07.08.2006
