Nachtschicht
Befreiung von Nachtschicht wegen gesundheitlicher Probleme
Eine Fahrdienstleiterin wurde bei einem Nahverkehrsunternehmen im Wechselschichtdienst eingesetzt. Sie musste dabei auch ab und zu Nachtarbeit leisten. Nachdem sie viele Jahre dort tätig gewesen war, stellten sich bei ihr gesundheitliche Probleme ein. Aufgrund dessen wurde bei ihr ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt und einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt. In der Folgezeit verlangte sie, dass sie vor allem keinen Nachtdienst mehr verrichten müsse, weil hierdurch ihre Leiden verschlimmert würden. Das Arbeitsgericht Köln wies ihre Klage ab. Hiergegen legte sie Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Köln stellte fest, dass sie nur noch Arbeiten in der Zeit von 06.00 bis 23.30 Uhr verrichten müsse. Während der arbeitsmedizinisch definierten Nachtzeit brauche sie nicht mehr tätig sein. Dies ergebe sich aus § 315 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der Wertung des § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX. Die Regelung des § 81 Abs. 4 Nr. 4 SGB IX besage, dass schwerbehinderte Menschen sowie gleichgestellte Menschen einen Anspruch auf behinderungsgerechte Arbeitsorganisation sowie behinderungsgerechte Einteilung der Arbeitszeit hätten. Dies müsse im Rahmen des Direktionsrechtes nach § 315 Abs. 1 BGB angemessen berücksichtigt werden. Der Arbeitgeber dürfe sich zwar von seinen betrieblichen Interessen leiten lassen. Er müsse dabei aber auch auf berechtigte Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen. Nach den Feststellungen des Gerichtes seien die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Mitarbeiterin gravierend und gehen weit über die üblichen Schlafstörungen bei anderen Bediensteten hinaus.
LAG Köln vom 28.06.2006, Az. 7 Sa 1506/05
Stand: 17.04.2007
