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Arbeitsrecht - Nachgeholt

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 13.12.2006


Nachgeholt

Unverzügliche Nachholung der Mitteilung von einer Schwangerschaft

Eine Krankenschwester, die im Bereich der häuslichen Krankenpflege beschäftigt war, wurde wegen mangelnder Sorgfalt bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten in mehren Fällen und wegen einer verspäteten Krankmeldung etwa 2 Stunden nach Schichtbeginn fristlos gekündigt. Nach dem Ablauf von zwei Wochen nach dem Zugang des Kündigungsschreibens erfuhr sie, das sie auch schon zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung schwanger gewesen war. Sie sagte sogleich ihrem Prozessbevollmächtigten Bescheid, der darüber das inzwischen angerufene Arbeitsgericht informierte. Ihren Arbeitgeber informierte sie erst 13 Tage nach Feststellung ihrer Schwangerschaft und berief sich dabei auf den besonderen Kündigungsschutz des Mutterschutzgesetzes. Der Arbeitgeber war demgegenüber der Ansicht, dass dieser Kündigungsschutz wegen der späten Meldung nicht greife.

Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte in Übereinstimmung mit der Vorinstanz fest, dass die Kündigung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft nach § 9 Abs. 1 S. 1 MuSchG unzulässig gewesen sei. Die Überschreitung der vorgeschriebenen Frist von 2 Wochen bei der Meldung sei irrelevant, weil sie dabei weder vorsätzlich noch fahrlässig gehandelt habe. Dies ergebe sich daraus, dass sich die Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft nicht im Klaren gewesen sei. Sie habe nach der Kenntnis der Schwangerschaft die Meldung unverzüglich nachgeholt. Im Einzelfall könne auch ein Nachholen nach 13 Tagen als rechtzeitig anzusehen sein.

LAG Hamm vom 17.10.2006, Az. 9 Sa 1503/05

Stand: 13.12.2006