Mitwirkungspflicht
Ordnungsgeld bei Nichterscheinen eines GmbH-Geschäftsführers
Ein Mitarbeiter wandte sich gegen den Ausspruch einer fristlosen Kündigung im Wege der Klage. Das Arbeitsgericht Wesel setzte daraufhin einen Termin zur mündlichen Verhandlung und ordnete das persönliche Erscheinen des Mitarbeiters sowie des Geschäftsführers der GmbH an. Als nur der Rechtsanwalt der Firma, nicht jedoch der Geschäftsführer, erschienen war, verhängte das Gericht ein Ordnungsgeld gegen den Geschäftsführer. Hiergegen legte dieser sofortige Beschwerde ein.
Das Landearbeitsgericht Düsseldorf hob den Beschluss des Arbeitsgerichtes auf. Der Ordnungsgeldbeschluss sei rechtswidrig. Dieser Beschluss dürfe nur gegenüber der Partei selbst und nicht gegenüber dem Geschäftsführer als dem gesetzlichen Vertreter der juristischen Person verhängt werden. Dies ergebe sich auch aus dem Sinn der Vorschrift des § 141 Abs. 3 ZPO. Es gehe hier nicht um eine Bestrafung einer Missachtung des Gerichtes, sondern vielmehr darum, dass die jeweilige Partei ihren Mitwirkungspflichten in Form der Prozessförderungspflichten nicht hinreichend nachgekommen sei. Eine derartige Pflicht habe jedoch nur die jeweilige Partei und nicht der Geschäftsführer. Für dessen Handeln müsse die GmbH einstehen.
LAG Düsseldorf vom 28.12.2006, Az. 6 Ta 622/06
Stand: 17.04.2007
