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Arbeitsrecht - Mehrarbeit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.04.2007


Mehrarbeit

Freistellung schwerbehinderter Mitarbeiter von Mehrarbeit

Eine Heilerziehungspflegerin arbeitete in einem Jugendhilfezentrum der Caritas. Sie war nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages in Verbindung mit den einschlägigen Verbandsrichtlinien zu der Erbringung von Bereitschaftsdiensten über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden verpflichtet. Sie wurde daher nach Maßgabe eines Dienstplans zu Nachtbereitschaften herangezogen. Die Mitarbeiterin verlangte nunmehr die Freistellung von Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinn. Sie sei der Ansicht, dass sie aufgrund ihrer Schwerbehinderung nur 8 Stunden werktäglich tätig sein müsse. Sowohl das Arbeitsgericht wie das Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab. Hiergegen legte sie Revision ein.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Heilerziehungspflegerin aufgrund ihrer schweren Behinderung mit einem Grad der Behinderung von 60 nach § 124 SGB IX die Freistellung von Mehrarbeit verlangen dürfe. Unter Mehrarbeit in diesem Sinne sei jede Arbeitszeit zu verstehen, die über die gesetzlich geregelte Arbeitszeit von acht Stunden hinausgehe. Es komme hier nicht darauf an, wie lang die vertraglich geschuldete Arbeitszeit sei. Auch der Bereitschaftsdienst werde inzwischen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ArbZG als Arbeitszeit angesehen. Die entgegenstehende Klausel in den allgemeinen Richtlinien der Caritas sei nichtig, weil sie gegen die gesetzliche Vorschrift des § 3 Abs. 1 ArbZG verstoße.

BAG vom 21.11.2006, 9 AZR 176/06

Stand: 17.04.2007