Lohnbetrug
Kündigung von Auslieferungsfahrerin wegen zu langer Verweildauer bei einem Kunden
Eine Mitarbeiterin wurde bei einem Menüserviceunternehmen als Auslieferungsfahrerin beschäftigt. Sie war jeweils von 8.15 Uhr bis 13.15 Uhr tätig. In diesem Zeitraum sollte sie eine bestimmte Tour abfahren und verschiedene Kunden mit bestellten Mahlzeiten beliefern. Als der Arbeitgeber erfuhr, dass sie bei einem bestimmten Kunden zweimal hintereinander nach der Auslieferung und Kommissionierung jeweils eine Pause von 15 Minuten eingelegt hatte, weil sie dort zur Toilette gegangen und mitgebrachte Brötchen verzehrt hatte, sprach er die fristlose Kündigung u.a. wegen Lohnbetruges aus. Die Mitarbeiterin konnte trotz dieser Pause alle Kunden innerhalb des vorgesehenen Zeitrahmens anfahren.
Das Landesarbeitsgericht Hamm stellte zunächst fest, dass die fristlose Kündigung rechtswidrig war. Es fehle an einem wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB. Die Aushilfsfahrerin habe keinen Lohnbetrug begangen, weil sie ihre Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag trotz der beiden Pausen eingehalten habe. Sie habe nämlich ihre Arbeit in der vorgesehenen Zeit erledigt und den Zeitrahmen auch im Hinblick auf die jeweiligen Kunden eingehalten. Die Arbeitnehmerin habe durch die Einlegung der Pausen auch nicht gegen ihre Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstoßen. Der Arbeitgeber habe ihr nicht verboten, bei dem Kunden u.a. die Toilette aufzusuchen, angebotene Getränke abzulehnen, bzw. die mitgebrachten Brote zu essen. Aufgrund der fehlenden Pflichtverletzung sei auch eine verhaltensbezogene ordentliche Kündigung im Sinne des § 1 KSchG nicht gerechtfertigt.
LAG Hamm vom 28.03.2006, Az. 12 Sa 2347/05
Stand: 07.08.2006
