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Arbeitsrecht - Kündigungsanfechtung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 27.03.2007


Kündigungsanfechtung

Anfechtung der Eigenkündigung eines Diebes

Ein 48-jähriger Mitarbeiter bearbeitete in der Werkstatt betriebseigene Bleche für private Zwecke, wofür er etwa 2 Stunden benötigte. Dann nahm er sie heimlich mit nach Hause. Am nächsten Tag wurde er darauf hingewiesen, dass sein Handeln Konsequenzen haben werde. Nach einigen Tagen fand ein Gespräch mit der Geschäftsleitung statt. Ihm wurde erklärt, dass aufgrund dieses Vorfalls das Arbeitsverhältnis beendet werden solle. Wenn er nicht von sich aus kündige, werde ihm der Arbeitgeber fristlos kündigen. Ihm wurde eine Stunde Bedenkzeit eingeräumt, die er unter anderem für einige Telefonate und für ein Gespräch mit dem anwesenden Betriebsrat führte. Im Anschluss daran übergab er eine handschriftliche Eigenkündigung. 10 Tage später erklärte er die Rücknahme seiner Kündigung. Dies begründete er damit, dass ihm der Arbeitgeber im Falle der Weigerung mit der Aufnahme des Diebstahls in das Arbeitszeugnis gedroht habe. Das Arbeitsgericht Aachen wies seine Klage ab. Hiergegen legte der Mitarbeiter Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Berufung zurück. Die Eigenkündigung sei wirksam, weil kein Anfechtungsgrund vorhanden sei. Die Drohung sei nicht widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB, weil der Arbeitgeber ihn im Fall der Weigerung aufgrund des Diebstahls hätte fristlos kündigen dürfen. Durch die Entwendung habe er in schwerwiegender Weise gegen seine Pflichten verstoßen. Erschwerend komme hinzu, dass er für die Bearbeitung einen beträchtlichen Teil seiner Arbeitszeit aufgewendet und die Materialien heimlich nach Betriebsschluss mitgenommen habe. Dass der Arbeitgeber ihm zugleich mit der Aufnahme des Diebstahls in das Arbeitszeugnis drohte, habe er nicht beweisen können.

LAG Köln vom 23.10.2006, Az. 14 Sa 625/06

Stand: 27.03.2007