Kollaps
Kreislaufkollaps bei einem Dienstessen als Arbeitsunfall
Der Leiter einer Serviceabteilung trat eine Dienstreise zwecks Teilnahme an einer Tagung an. Während eines Arbeitsessens, welches in der Kantine des Tagungszentrums stattfand, erlitt er infolge einer Allergie gegen die im Essen befindlichen Haselnüsse einen anaphylaktischen Schock. Das führte bei ihm zu einem Herz-Kreislauf-Stillstand. Aufgrund dessen zog er sich einen Hirnschaden mit appalischem Syndrom zu. Er verlangte beim zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung die Anerkennung als Arbeitsunfall und die Zahlung von Entschädigungsleistungen. Dieser ging jedoch von keinem Arbeitsunfall aus. Das Sozialgericht Aachen wies die Klage ab. Hiergegen legte der Betroffene Berufung ein.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hob diese Entscheidung auf. Der eingetretene allergische Schock sei infolge eines Arbeitsunfalls im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB-VII eingetreten. Zwar sei die Nahrungsaufnahme normalerweise nicht als Arbeitsunfall anzusehen. Anders sei dies jedoch dann, wenn sie anlässlich eines Arbeitsessens erfolge. Hier bestehe der notwendige innere Zusammenhang zu der Tätigkeit des Versicherten, weil während des Verzehrs verschiedene anstehende Aufgaben erörtert worden seien und der Versicherte zur Teilnahme verpflichtet gewesen sei.
LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2006, Az. L 15 U 147/04
Stand: 17.09.2006
