Klagezulassung II
Nachträgliche Klagezulassung wegen psychischer Erkrankung
Ein Angestellter wurde wegen wiederholter Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten und aufgrund einer längerfristigen, erkrankungsbedingten Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber gekündigt. Er erhob erst nach über einem Monat die Klage und beantragte die nachträgliche Klagezulassung. Dabei berief er sich darauf, dass er unter einer depressiven Erkrankung leide, die u.a. Antriebsschwäche zur Folge habe.
Die Richter des Landesarbeitsgerichtes lehnten dies ab. Das Vorliegen einer psychischen Erkrankung reiche für sich genommen nicht aus, um eine nachträgliche Zulassung der Klage zu rechtfertigen. Dies gelte auch dann, wenn dadurch die Steuerungsfähigkeit und Reaktionsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Der Kläger müsse deutlich machen, dass ihm hierdurch die rechtzeitige Einreichung der Klage unmöglich gewesen ist.
LAG Köln vom 09.03.2006, Az. 14 Ta 21/06
Stand: 16.05.2006
