Handwerksrolle
Einbau von Alarmanlagen als eintragungspflichtige Tätigkeit.
Ein Kläger bot die Planung des Einsatzes von vorgefertigten Alarmanlagen, ihren Einbau sowie ihre Überwachung an. Dabei handelte es sich um Einbruchs- und Videoüberwachungsanlagen. Er wollte sich nicht in die Handwerksrolle eintragen lassen. Daraufhin wurde ihm die Ausübung dieser Tätigkeit untersagt. Er begehrte die Feststellung, dass er diese Tätigkeit im stehenden Gewerbe auch so ausüben darf. Seine dahingehende Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde abgewiesen. Hiergegen legte er Berufung ein.
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg wies seine Berufung zurück. Es handele sich bei der von ihm angestrebten Tätigkeit um den wesentlichen Teil eines zulassungspflichtigen Elektrotechnikerhandwerkes im Sinne des § 1 HWO in Verbindung mit Nr. 25 der Anlage zur HWO. Bereits die Planung und der Einsatz von industriell vorgefertigten Alarmanlagen sowie die hierzu notwendige Verlegung von Schwachstromkabeln gehörten zum Kernbereich des Elektrotechnikerhandwerkes, weil hierzu Störquellen wie andere elektronische Einrichtungen erkannt werden müssten. Darüber hinaus müsse ihm bekannt sein, wie eine Anlage an das Telefonnetz angebracht werden müsse. Hierzu benötige er umfangreiche Fachkenntnisse. Eine Ausnahme komme nur dann in Betracht, wenn lediglich eine Funkalarmanlage installiert werde. Dies gelte aber nur dann, wenn es dabei weder der Verlegung von Leitungen, eines gesonderten Anschlusses an das Stromnetz, noch der Einstellung von sog. ISM-Frequenzen bedürfe oder wenn die Alarmmeldungen über ein Wahlgerät weitergeleitet werden sollten.
OVG Lüneburg vom 27.04.2006, 8 LA 63/05
Stand: 11.08.2006
