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Arbeitsrecht - Fürsorgepflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 17.09.2006


Fürsorgepflicht

Aufhebungsvertrag mit einem Alkoholiker

Ein alkoholkranker Mitarbeiter war in einem Betrieb beschäftigt, in dem ein absolutes Alkoholverbot herrschte. Bei einer betriebsärztlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass er nicht mehr im Gleisbereich, im gleisnahen Bereich und mit absturzgefährdenden Arbeiten beschäftigt werden konnte. Im Folgenden wurde er von seinem Arbeitgeber zu der Durchführung einer Entziehungskur aufgefordert. Bei einem weiteren Gespräch wurde ihm mit dem Verlust des Arbeitsplatzes gedroht. Der Arbeitnehmer verlangte daraufhin die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Daraufhin wurde ihm während dieses Gespräches ein Aufhebungsvertrag vorgelegt, den der Mitarbeiter umgehend unterzeichnete. Nachfolgend verlangte der Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung und focht den Aufhebungsvertrag an. Der Arbeitgeber habe aufgrund seiner Fürsorgepflicht sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages nicht annehmen dürfen.

Das Landesarbeitsgericht Köln schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Mitarbeiters ab. Es komme vorliegend weder eine Anfechtung des Aufhebungsvertrages nach § 119 BGB, noch nach § 123 BGB in Betracht. Der Arbeitgeber sei zu der Androhung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch berechtigt gewesen, weil er regelmäßig Alkohol zu sich genommen habe und mit einer Besserung nicht zu rechnen gewesen sei. Infolgedessen sei er in seiner Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt gewesen. Der Arbeitgeber sei nicht gehalten gewesen, sein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages abzulehnen. Hierzu sei der Arbeitgeber aufgrund seiner Fürsorgepflicht nicht verpflichtet gewesen, weil er seine Mitarbeiter nicht bevormunden dürfe.

LAG Köln vom 13.02.2006, 2 Sa 1271/05

Stand: 17.09.2006