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Arbeitsrecht - Frühverrentung III

Publiziert von:
RA Dr. Nikolaus Sischka
am 13.12.2006

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Frühverrentung III

Frühverrentung von Mitarbeitern - die Altersteilzeit.

Nach derzeit geltendem Recht ist ein Modell der Altersteilzeit aktuell, welches vom Staat nur dann bezuschusst wird, wenn der Arbeitgeber für den ausscheidenden Arbeitnehmer einen neuen Arbeitnehmer übernimmt. Im Einzelnen:

  1. Voraussetzungen:

    • Die Arbeitsvertragsparteien vereinbaren schriftlich die Reduzierung der Arbeitszeit des Arbeitnehmers auf 50 Prozent der bisherigen, regelmäßigen Wochenarbeitszeit, wobei eine blockweise Erbringung der Arbeit möglich ist (Aufteilung in einen Arbeitsblock und in einen Freizeitblock, das sogenannte „Block-Modell“).

    • Voraussetzung auf Arbeitnehmerseite ist weiter, dass der Arbeitnehmer bei Beginn der Altersteilzeit mindestens 55 Jahre alt ist und innerhalb der vergangenen fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung stand.

    • Der Arbeitgeber zahlt auf das 50-prozentige Gehalt sogenannte Aufstockungsbeträge. Zum Arbeitslohn mindestens so viel, dass der Arbeitnehmer 70 Prozent des früheren Nettoarbeitsentgelts erhält. Zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlt der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge, als würde der Arbeitnehmer 90 Prozent des bisherigen Arbeitsentgeltes erhalten.

  2. Rechtsfolge:

    Wenn der Arbeitgeber zusätzlich aus Anlass des Übergangs des Arbeitnehmers in die Altersteilzeit einen arbeitslos gemeldeten Arbeitnehmer oder einen Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung (in Unternehmen mit nicht mehr als 50 Arbeitnehmern alternativ: einen Auszubildenden) auf dem frei gemachten oder in diesem Zusammenhang durch Umsetzung frei gewordenen Arbeitsplatz versicherungspflichtig einstellt, kommen ihm die Wohltaten des Altersteilzeitgesetz (ATG) zugute: Die Bundesanstalt für Arbeit erstattet dem Arbeitgeber den an den ausscheidenden Arbeitnehmer gezahlten Aufstockungsbetrag zum Arbeitsentgelt einschließlich der zusätzlichen Beiträge an die gesetzlichen Rentenversicherung (siehe oben), sofern keiner der gesetzlichen Erlöschens- oder Ruhenstatbestände eingreift.

    Nach aktuellen Berechnungen werden mehr als 90 Prozent aller Altersteilzeit-Arbeitsverhältnisse im so genannten Block-Modell durchgeführt.

  3. Abschläge:

    Durch die auf 90 Prozent reduzierten Beitragszahlungen zur Rentenversicherung während der Altersteilzeit ergibt sich eine geringfügige Verringerung der Rentenbezüge. Zu deren genauen Berechnung sollten Sie eine Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger einholen.

  4. Hinzuverdienst:

    Ein Hinzuverdienst unterliegt bei der Altersteilzeit keinen besonderen Beschränkungen.

Stand: 13.12.2006