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Arbeitsrecht - Frühverrentung II

Publiziert von:
RA Dr. Nikolaus Sischka
am 13.12.2006

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Frühverrentung II

Frühverrentung von Arbeitnehmern - Rente wegen Erwerbsminderung.

Wenn Ihre Mitarbeiter wegen ihres Gesundheitszustandes gar nicht oder nur noch eingeschränkt arbeiten können, zahlen die Rentenversicherungsträger auf Antrag eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dabei ist zwischen folgenden Rentenformen zu unterscheiden:

Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit:

  1. Voraussetzungen:

    Diese Rente wird ausbezahlt, sofern der Antragsteller vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit (BU) drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Für die Wartezeit von fünf Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt.

    Erforderlich ist sodann im Antragsverfahren eine Anerkennung beim Versicherungsträger als berufsunfähig.

  2.  

  3. Abschläge:

    Bei der Inanspruchnahme dieser Rente vor dem 63. Lebensjahr sind unter Umständen Rentenabschläge hinzunehmen. Hier gilt grundsätzlich: Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente vor Vollendung des Regelrentenalters mindert sich die Rente um 0,3 Prozent. Für vor dem 1. Januar 1952 geborene Versicherte gibt es jedoch verschiedene Vertrauensschutzregelungen, welche eine Minderung der Rentenabschläge zur Folge haben können.

  4.  

  5. Hinzuverdienst:

    Zu einer Rente wegen Berufsunfähigkeit und wegen teilweiser Erwerbsminderung kann hinzuverdient werden. Es gelten jedoch Hinzuverdienstgrenzen, die sich unter anderem aus dem persönlichen Verdienst der betreffenden Person der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der Leistungsminderung ergeben. Genaue Auskünfte über die Grenzen eines Hinzuverdienstes im konkreten Fall geben die Rentenversicherungsträger.

Teilweise Erwerbsminderung:

  1. Voraussetzungen:

    Teilweise erwerbsgemindert ist, wer aus gesundheitlichen Gründen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt täglich mindestens drei, aber keine sechs Stunden tätig sein kann.

  2.  

  3. Abschläge:

    Auch hier sind bei Inanspruchnahme dieser Rente vor dem 63. Lebensjahr unter Umständen Rentenabschläge hinzu zu nehmen (siehe oben).

  4.  

  5. Hinzuverdienst:

    Zum Hinzuverdienst bei einer Altersrente wegen teilweiser Erwerbsminderung gilt das Gleiche wie bei der Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit (siehe oben).

Rente wegen voller Erwerbsminderung

  1. Voraussetzungen:

    Auch diese Rente wird nur auf Antrag bezahlt und setzt voraus, dass im Rentenantragsverfahren die volle Erwerbsminderung anerkannt wird. Ein Rentenanspruch entsteht daher unter folgenden Voraussetzungen:

    • volle Erwerbsminderung

    • Zahlung von drei Jahren Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung

    • Erfüllung einer allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren.

      Die Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit. Für die Wartezeit von fünf Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger, versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt. Zusätzlich berücksichtigt werden so genannte Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten. Bei einer Wartezeit von fünf Jahren finden demnach alle rentenrechtlich relevanten Zeiten Berücksichtigung.

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    • Abschläge:

      Auch die Rente wegen voller Erwerbsminderung ist im vorliegenden Fall abschlagsfrei erst ab dem 63. Lebensjahr möglich (zu den Einzelheiten siehe oben).

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    • Hinzuverdienst:

      Wer die Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe bezieht, darf 350 Euro brutto pauschal hinzuverdienen. Wer mehr verdienen will, kann diese Rente auch in Höhe einer 3/4-, 1/2- oder 1/4-Rente beziehen.

Stand: 13.12.2006