Arbeitsrecht - Frühverrentung
Publiziert von:
RA Dr. Nikolaus Sischka
am 13.12.2006
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Frühverrentung
Frühverrentung von Arbeitnehmern - die vorgezogene Altersrente.
Welche Möglichkeiten hat ein Arbeitgeber, einen schwerbehinderten Mitarbeiter nach Vollendung seines 61. Lebensjahres zu verrenten beziehungsweise das Arbeitsverhältnis auf andere Weise vor Erreichen des Regelrentenalters zu beenden oder zu reduzieren? Führt eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu finanziellen Einbußen bei dem Betroffenen und besteht die Möglichkeit zum Hinzuverdienst?
Vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte
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Voraussetzungen:
Ein Mitarbeiter kann unter folgenden Voraussetzungen eine „Altersrente für langjährige Versicherte“ gemäß § 36 Sozialgesetzbuch (SGB) VI in Anspruch nehmen:-
Vollendung des 62. Lebensjahres
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Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren
Die Wartezeit ist eine Mindestversicherungszeit. Für die Wartezeit von 35 Jahren werden Beitrags- und Ersatzzeiten sowie Monate aus dem Versorgungsausgleich und aus geringfügiger, versicherungsfreier Beschäftigung berücksichtigt; zusätzlich berücksichtigt werden so genannte Anrechnungs-, Berücksichtigungs- und Zurechnungszeiten. Bei einer Wartezeit von 35 Jahren finden demnach alle rentenrechtlich relevanten Zeiten Berücksichtigung.
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Abschläge:
Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente für langjährige Versicherte gemäß § 36 SGB VI ist mit Abschlägen verbunden. Hier gilt grundsätzlich: Für jeden Monat der Inanspruchnahme einer Altersrente vor Vollendung des Regelrentenalters mindert sich die Rente um 0,3 Prozent. Für vor dem 1. Januar 1952 geborene Versicherte gibt es jedoch verschiedene Vertrauensschutzregelungen, welche eine Minderung der Rentenabschläge zur Folge haben können. -
Hinzuverdienst:
Eine Altersrente kann als Vollrente oder als Teilrente in Anspruch genommen werden. Die Teilrente beträgt ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente. Je nach Höhe der Teilrente ergeben sich jeweils andere Hinzuverdienstgrenzen.
Der Anspruch und die Höhe einer Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres ist davon abhängig, ob die jeweiligen Hinzuverdienstgrenzen von dem neben der Rente erzielten Bruttoarbeitsentgelt, -einkommen oder vergleichbaren Einkommen (zum Beispiel Abgeordnetendiäten) überschritten werden. Ein zweimaliges Überschreiten um einen Betrag bis zur Höhe der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze (“doppelte Hinzuverdienstgrenze”) innerhalb eines Kalenderjahres ist dabei unschädlich.
Die monatliche Hinzuverdienstgrenze beträgt bei einer Vollrente für ganz Deutschland seit 1.1.2006 einheitlich 350 Euro brutto. Dies entspricht einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße. Bei Änderung der Bezugsgröße ändert sich daher auch die Hinzuverdienstgrenze (dynamische Gestaltung der Hinzuverdienstgrenze). Die Hinzuverdienstgrenzen für Teilrenten richten sich unter anderem nach dem zuletzt versicherten Verdienst vor Beginn der ersten Altersrente und ob in den alten oder in den neuen Bundesländern hinzuverdient wird. -
Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers:
Ob im konkreten Fall die vorzeitige Altersrente als langjährig Versicherter in Anspruch genommen werden kann und welche Abschläge tatsächlich zu erwarten sind, ergibt eine kostenfreie Rentenauskunft des zuständigen Rentenversicherungsträgers.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen
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Voraussetzungen:
Gemäß § 37 SGB VI kann ein schwerbehinderter Mensch Altersrente vorzeitig unter folgenden Voraussetzungen beanspruchen:-
Vollendung des 60. Lebensjahres
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Bestehens der Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Beginn der Altersrente
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Erfüllung einer Wartezeit von 35 Jahren (siehe oben)
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Abschläge:
Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist wie dargestellt bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres möglich, führt dann jedoch zu Abschlägen. Erst mit 63 kann ein schwerbehinderter Mensch ohne Abschlag in Rente gehen. Zur Höhe der Abschläge siehe oben. -
Hinzuverdienst:
Zum Hinzuverdienst bei einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen gilt das Gleiche wie bei einer vorgezogenen Altersrente für Nichtbehinderte.
Stand: 13.12.2006
