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Arbeitsrecht - Diebstahlverdacht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Diebstahlverdacht

Kündigung eines Filialleiters wegen Mitnahme von Waren ohne sofortige Bezahlung.

Ein Filialleiter nahm an einem Vormittag einige Waren mit, die abgeschrieben und bereits aus dem Verkaufsraum verbracht worden waren. Er bezahlte diese Gegenstände nicht sofort, obwohl er dazu aufgrund einer dienstlichen Weisung verpflichtet war. Dies holte er jedoch etwa 3 ½ Stunden später bei Dienstantritt nach, ohne dass ihn jemand darauf angesprochen hatte. Der Arbeitgeber kündigte ihm gleichwohl fristlos und sprach vorsorglich auch die ordentliche Kündigung aus. Er begründete dies einmal damit, dass zumindest der dringende Verdacht eines Diebstahls beziehungsweise einer Unterschlagung bestehe. Darüber hinaus sei die Mitnahme von Ware ohne sofortige Bezahlung verboten gewesen. Das Arbeitsgericht Bamberg wies zunächst die Kündigungsschutzklage des Filialleiters ab. Hiergegen legte dieser Berufung ein.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab der Klage statt. Es stellte zunächst einmal fest, dass das Arbeitsverhältnis wegen der fristlosen Kündigung wegen eines fehlenden wichtigen Grundes nicht aufgelöst worden sei. Es habe kein hinreichender Diebstahls- respektive Unterschlagungsverdacht bestanden, weil keinerlei Anzeichen für eine Zueignungsabsicht gesprochen hätten. Der Verkaufsleiter habe in glaubhafter Weise dargelegt, dass er die Ware beim Arbeitsantritt habe bezahlen wollen. Hinsichtlich des Verstoßes gegen die dienstliche Weisung reiche jedenfalls eine Abmahnung aus, sofern er als erheblich anzusehen sei. Aufgrund dessen sei auch die ordentliche Kündigung nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz unwirksam.

LAG Nürnberg vom 15.08.2006, 7 Sa 857/05

Stand: 11.11.2006