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Arbeitsrecht - Bonusmeilen

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Bonusmeilen

Herausgabe von Bonusmeilen an Arbeitgeber

Ein Verkaufsleiter flog häufiger aus dienstlichen Gründen ins Ausland. Die anfallenden Kosten für den Flug übernahm dabei sein Arbeitgeber. Er nahm dabei als Vielflieger an einem “Miles & More” – Vielfliegerprogramm teil. Dabei wurde für ihn unter seinem Namen ein Meilenkonto eingerichtet. Die gutgeschriebenen Meilen im Werte von 9.700 Euro nutzte er für private Flüge. Nachdem sein Arbeitgeber davon erfahren hatte, untersagte er die private Nutzung der Bonusmeilen. Diese sollten nur noch für geschäftliche Zwecke seines Arbeitgebers eingesetzt werden. Der Verkaufsleiter war hiermit nicht einverstanden. Zunächst einmal fehle es an einem rechtlichen Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis. Darüber hinaus bestehe seit einigen Jahren eine entsprechende betriebliche Übung, weil der Arbeitgeber bereits seit etwa 10 Jahren auf die dienstliche Verwendung verzichtet habe.

Das Bundesarbeitsgericht schloss sich der Ansicht der Vorinstanzen an und stellte fest, dass die gutgeschriebenen Bonusmeilen nicht dem Verkaufsleiter zustünden. Vielmehr sei er gegenüber seinem Arbeitgeber als Beauftragter gemäß § 667 2. Alt BGB zur Herausgabe verpflichtet. Diese Vorschrift sei auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthielten nämlich allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten würden. Die Voraussetzungen des § 667 2. Alt BGB lägen vor, weil er als Beauftragter die Meilen für Vielflieger aus der Geschäftsbesorgung erlangt habe. Der notwendige innere Zusammenhang mit dem fremdgeführten Geschäft liege vor, weil dem Arbeitgeber als dem Kostenträger auch die gesamten Vorteile des Geschäfts zustünden. Ein Recht zur privaten Nutzung ergebe sich nicht aus dem Arbeitsverhältnis, weil eine betriebliche Übung nicht hinreichend dargelegt worden sei. Es fehle an der Angabe, bei wie vielen Arbeitnehmern die Privatnutzung angeblich geduldet worden sei.

BAG vom 11.04.2006, 9 AZR 500/05

Stand: 11.11.2006