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Arbeitsrecht - Bildungsurlaub

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 10.01.2006


Bildungsurlaub

Der sogenannte Bildungsurlaub braucht nicht im Heimatland angetreten werden - auch ein Sprachkurs im Ausland wird akzeptiert.

Möchte der Arbeitnehmer sich individuell fortbildern so kann er in vielen deutschen Bundesländern dazu Bildungsurlaub beantragen. Auch Arbeitgeber haben manchmal eigene Zusatzregelungen, etwa bedingt durch die tarifvertraglichen Vereinbarungen. Wichtig dabei: Verallgemeinern lässt sich nichts, da jedes Bundesland eigene Regelungen hat.

Büffeln im Ausland zur Arbeitszeit, das ist zu beachten

Wichtig für den Sprachreisenden sind vor allem folgende Punkte:

  • Gehalt: Gehalt wird weiterbezahlt, normaler Urlaub nicht gekürzt

  • Tageszahl: Fünf Arbeitstage pro Jahr sind möglich. Für Sprachreisende ist es sinnvoll, zwei Jahre zusammenzufassen, damit sich eine Reise lohnt. Das ist meistens möglich, muss aber beantragt werden.

  • Beschäftigung: Vollzeitbeschäftigung seit mindestens sechs Monaten ist Voraussetzung, manchmal auch länger.

  • Pflichtangaben: Wichtige Informationen zur Beantragung und zum Nachweis des Bildungsurlaub: Kursbezeichnung, Termin und Dauer

  • Ablehnung: Ein Arbeitgeber darf den Antrag auch ablehnen, aber nur - je nach Bundesland - unter bestimmten Voraussetzungen. Meist gehen dann die Tage nicht verloren.

  • Anerkennung: Die Bildungsveranstaltung muss anerkannt sein.

Tipp: Bildungsurlaub ist Ländersache. Deshalb unterscheiden sich die Regelungen je nach Standort voneinander.

Stand: 10.01.2006