Bildschirmbrille
Anspruch auf Bildschirmbrille
Der Vorsitzende eines Betriebsrates erhielt eine ärztliche Bescheinigung ausgestellt, wonach er wegen seiner Tätigkeit am PC verbunden mit einer Augenerkrankung, eine Bildschirmbrille mit eingebautem Nahteil benötigt (sog. Bifokalbrille). Die Krankenkasse übernahm nur einen Teil der Kosten. Als der Betroffene sich an seinen Arbeitgeber wandte, war dieser nicht zur Übernahme der restlichen Kosten bereit. Der Angestellte sei nur für einen Zeitraum von nicht einmal zwei Stunden täglich am PC beschäftigt.
Das Arbeitsgericht in Neumünster entschied, dass der Arbeitgeber ihm die Kosten für die Bildschirmbrille ersetzen muss. Diese Verpflichtung ergebe sich aus § 1 BildschirmV. Aufgrund der Untersuchung durch einen Arzt stehe fest, dass der Betroffene eine spezielle Sehhilfe für seine Tätigkeit am PC benötige. Die Feststellung durch einen externen Arzt reiche aus. Es würde eine Schikane darstellen, wenn man in diesem Falle darauf bestände, dass zunächst einmal der Werksarzt eingeschaltet werde. Darüber hinaus reiche es, wenn der Betroffene für etwa 30 bis 45 Minuten pro Tag am PC tätig sei. Dies gelte jedenfalls bei einer Arbeitswoche von 35 Stunden und bei einer Arbeitszeit von täglich 7 Stunden. In diesem Fall verbringe der Beschäftigte einen nicht unwesentlichen Teil seiner Tätigkeit am PC.
ArbG Neumünster vom 20.01.2000, Az. 4 Ca 1034 b/99
Stand: 24.06.2006
