Beweggründe
Haftung des Arbeitnehmers wegen grober Fahrlässigkeit
Der Mitarbeiter eines Frachttransportzentrums rutschte mit einem Dienstfahrzeug auf dem Betriebsgelände, weil er die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h überschritten hatte. Dabei prallte er gegen ein Tor. Er fuhr zu schnell, weil der Mitarbeiter einer anderen Firma noch einen LKW-Anhänger reparieren sollte und es unklar war, wo sich dieser befand. Dieser Mitarbeiter war sehr eilig. Der zuständige Manteltarifvertrag sah nur eine Haftung der Bediensteten des Frachtzentrums bei grober Fahrlässigkeit vor.
Das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt stellte fest, dass der Angestellte sich nicht schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er habe allein schon aufgrund seiner Beweggründe nicht grob fahrlässig gehandelt. Dies gelte selbst dann, wenn er mit 30 km/h gefahren wäre. Eine solche Überschreitung falle kaum ins Gewicht.
LAG Sachsen-Anhalt vom 06.12.2006, Az. 8 Sa 311/05
Stand: 11.08.2006
