Beleidigung II
Vergleich des Arbeitgebers und seines Betriebes mit einem Konzentrationslager
Ein langjährig beschäftigter, türkischer Mitarbeiter kehrte aufgrund einer Panne zu spät aus dem Urlaub zurück, weil er dadurch den Flug verpasst hatte. Er konnte daher erst einen Tag zu spät seinen Arbeitgeber aufsuchen. Der Arbeitgeber erteilte ihm eine Abmahnung, weil er seinen Arbeitgeber erst fünf Stunden nach dem vorgesehenen Dienstantritt informiert hatte. Darüber war der Mitarbeiter so wütend, dass er den Arbeitgeber und seinen Betrieb mit einem Konzentrationslager verglich. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos. Das Arbeitsgericht Neumünster gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt, weil die Kündigung unverhältnismäßig gewesen sei. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass der Mitarbeiter einsichtsfähig gewesen sei und sich direkt danach entschuldigt habe.
Das vom Arbeitgeber im Wege der Berufung angerufene Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und wies die Klage des Mitarbeiters ab. Der Vergleich des Betriebes mit einem Konzentrationslager stelle eine schwere Beleidigung des Arbeitgebers dar, die regelmäßig als ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB anzusehen sei. Es habe für den Arbeitnehmer keinerlei Anlass bestanden, eine solche Äußerung zu tätigen. Zu berücksichtigen sei, dass der Arbeitgeber nicht den verspäteten Arbeitsantritt, sondern den späten Anruf gerügt habe.
LAG Schleswig-Holstein vom 29.08.2006, Az. 6 Sa 72/06
Stand: 11.11.2006
