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Arbeitsrecht - Beleidigung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 11.11.2006


Beleidigung

Kündigung wegen Beleidigung eines Vorgesetzten

Ein Arbeitnehmer wurde als Hilfskraft auf einer Baustelle beschäftigt. Als er zusammen mit ein paar Kollegen die Pause verfrüht begann, wurde er von dem Geschäftsführer zurechtgewiesen. Dieser rügte, dass er gemeinsam mit den Kollegen die Pause fünf Minuten zu früh begonnen habe. Dies könne er nicht hinnehmen. Der betreffende Arbeitnehmer erwiderte, dass sie nur eine Minute zu früh mit der Pause begonnen hätten. Am nächsten Tag wies der Geschäftsführer ihn im Rahmen eines Mitarbeitergespräches darauf hin, das er die Pausenzeiten korrekt einzuhalten habe. Der Arbeitnehmer sagte daraufhin zu ihm: “Als Chef sind Sie ein Ass, als Mensch ein Arschloch!”. Diese Äußerung wiederholte er später noch einmal im Gegenwart eines anderen Angestellten. Daraufhin kündigte sein Arbeitgeber ihm fristlos. Der Arbeitnehmer hielt dem entgegen, dass der Geschäftsführer ihn am Vortag lautstark gerügt und dabei zum Ausdruck gebracht habe, dass er von ihm ausgebeutet werde. Die Zurechtweisung am nächsten Tag sei in seinem sehr unfreundlichen Tonfall erfolgt.

Entgegen der Ansicht der ersten Instanz wies das Landesarbeitsgericht Köln als Berufungsinstanz die Kündigungsschutzklage des betroffenen Mitarbeiters ab. Der Arbeitgeber sei zum Ausspruch der außerordentlichen Kündigung berechtigt gewesen, weil die Bezeichnung des Geschäftsführers als Arschloch eine schwerwiegende Beleidigung darstelle. Diese sei als wichtiger Grund anzusehen, weil unsachliche, verbale Angriffe auf die Person eines anderen nicht durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 GG gedeckt würden. Der Mitarbeiter sei hierzu auch dann nicht berechtigt gewesen, wenn die Zurechtweisung des Geschäftsführers auf unfreundliche Weise erfolgt sei.

LAG Köln vom 18.04.2006, Az. 9 Sa 1623/05

Stand: 11.11.2006