Belästigung
Massive sexuelle Belästigung durch Vorgesetzten
Ein etwa 53 Jahre alter Fachbereichsleiter arbeitete bereits seit 33 Jahren im öffentlichen Dienst und war daher im Weg der ordentlichen Kündigung unkündbar. Zwei ihm unterstellte Mitarbeiterinnen warfen ihm vor, dass er sie mehrfach sexuell belästigt habe. Aufgrund der Vorwürfe wurde ihm fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Elmshorn gab der Klage statt. Es stehe lediglich fest, dass er einer Angestellten pornografische Fotos vorgelegt und gesagt habe, dass er auch von ihr derartige Aufnahmen anfertigen wolle. Eine Kündigung sei daher insbesondere aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit unverhältnismäßig. Hiergegen legte der Arbeitgeber Berufung ein.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig sei. Aufgrund der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Fachbereichsleiter die beiden Mitarbeiterinnen über Jahre hinweg gegen deren Willen auf sexuelle Weise körperlich berührt, Bemerkungen sexuellen Inhaltes gemacht sowie einmal drei pornografische Darstellungen gezeigt habe. Diese sexuellen Belästigungen hätten ein derartiges Gewicht, dass sie trotz der jahrelangen Betriebszugehörigkeit, der Unkündbarkeit im Wege der ordentlichen Kündigung und der bestehenden Unterhaltsverpflichtungen als wichtiger Grund im Sinne des § 626 BGB zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigten. Die sexuelle Belästigung durch einen Vorgesetzten sei als besonders verwerflich anzusehen.
LAG Schleswig-Holstein vom 27.09.2006, Az. 3 Sa 163/06
Stand: 27.03.2007
