Arbeitsrecht - Behindertengerecht |
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Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung bei einem Flachschleifer |
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Ein Arbeitnehmer war seit 24 Jahren als Flachschleifer beschäftigt worden. Nachfolgend wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Der Arbeitnehmer wurde infolgedessen einem Schwerbehinderten gleichgestellt. Fortan konnte er nur noch Gewichte von maximal 10 kg tragen. Er konnte daher an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz nicht mehr tätig sein, weil dort weitaus schwerere Werkstücke geschliffen werden mussten. Der Arbeitgeber weigerte sich, diesen Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen. Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass der Arbeitgeber ihn gleichwohl als Flachschleifer weiterbeschäftigen muss. Der Arbeitnehmer habe nach der Vorschrift des § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX einen Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung. Der Arbeitgeber müsse bei einem schwerbehinderten Menschen zumutbare organisatorische Änderungen vornehmen, um seine Weiterbeschäftigung zu ermöglichen. Gegebenenfalls sei er auch verpflichtet, den Arbeitsablauf anders zu organisieren. Eine Kündigung nach dem Kündigungsschutzgesetz wäre in diesem Fall sozialwidrig. Nach den Feststellungen des Gerichtes könne der Arbeitnehmer an einer kleineren Schleifmaschine eingesetzt werden, wo er nur Werkstücke mit einem Gewicht bis zu 10 kg bearbeiten müsste. Es seien an allen 8 Schleifmaschinen genügend solcher Werkstücke vorhanden. BAG vom 14.03.2006, 9 AZR 411/05 Stand: 02.12.2005 |
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