Ausgeholfen
Fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit im Krankheitsfall
Ein Rettungsassistent beantragte bei seinem Arbeitgeber, dass dieser ihm die Genehmigung zum Ausüben einer Nebentätigkeit erteilt. Er wollte seinem Sohn behilflich sein, der ein gewerbliches Mietwagenunternehmen betrieb. Dieser Antrag wurde abgelehnt. Als er gleichwohl für das Unternehmen seines Sohnes einen Patienten transportiert hatte, erhielt er eine Abmahnung. Etwa zwei Jahre später ließ er sich wegen einer Zyste am Knie arbeitsunfähig schreiben. Gleichwohl führte er in der Folgezeit drei Krankenfahrten für das Unternehmen seines Sohnes durch. Als der Arbeitgeber dies erfuhr, kündigte er ihm fristlos. Hiergegen ging der Rettungsassistent im Wege der Kündigungsschutzklage vor.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an und wies die Klage des Rettungsassistenten ab. Erst einmal sei die Erteilung der Abmahnung rechtmäßig gewesen, weil durch die Anwesenheit des Arbeitnehmers in dem Betrieb des Sohnes dessen Unternehmen bei den für die Auftragsvergabe zuständigen Krankenhäusern aufgewertet werde. Dies liege nicht im Interesse seines Arbeitgebers. Es habe ein hinreichender Kündigungsgrund vorgelegen, weil dieser während seiner Krankschreibung einer ungenehmigten Nebentätigkeit nachgegangen sei. So ein Verhalten rechtfertige grundsätzlich eine fristlose Kündigung. Dies gelte besonders im vorliegenden Fall, weil diese Nebentätigkeit nicht seiner Heilung gedient habe.
LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.07.2006, 2 Sa 40/06
Stand: 13.12.2006
