Arbeitsrecht - Aufhebungsvertrag
Publiziert von:
RA Martin J. Warm
am 03.09.2006
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Aufhebungsvertrag
Arbeitsrecht / Sozialrecht: Keine Sperrzeit im Arbeitslosengeld bei Aufhebungsvertrag.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 12. Juli 2006 entschieden, dass der Kläger durch den Abschluss des Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung keinen Sperrzeiteintritt herbeigeführt hat. Aufgrund der ansonsten ausgesprochenen, rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung kann er sich auf einen wichtigen Grund berufen BSG, Urteil vom 12.07.2006, AZ - B 11a AL 47/05 R.
Der 1941 geborene Kläger war acht Jahre lang als Lagerarbeiter beschäftigt. Infolge einer Neustrukturierung der Ablaufprozesse entfiel sein Arbeitsplatz. Der Kläger schloss mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, wonach er unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist zum 30. November 2003 ausschied.
Die Agentur für Arbeit zahlte dem Kläger, mit Rücksicht auf den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe, mit einer Dauer von zwölf Wochen zunächst kein Arbeitslosengeld.
Die Vorinstanzen haben die Beklagte zur Zahlung von Arbeitslosengeld ohne Berücksichtigung einer Sperrzeit verurteilt. Das Landessozialgericht hat die Auffassung vertreten, dem Kläger habe im Hinblick auf die drohende Arbeitgeberkündigung ein wichtiger Grund zur Seite gestanden.
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Dem Kläger hätte ohne die mit dem Arbeitgeber getroffene Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, zum gleichen Zeitpunkt eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung gedroht, gegen die er sich arbeitsrechtlich nicht hätte zur Wehr setzen können. Bei einem derartigen Sachverhalt steht dem Interesse des Klägers, sich durch Abschluss eines Aufhebungsvertrages zumindest eine Abfindung zu sichern, kein gleichwertiges Interesse der Versicherten an einem Abwarten der angedrohten Arbeitgeberkündigung gegenüber. Es brauchen keine zusätzlichen Gründe hinzutreten, die ein Abwarten der Arbeitgeberkündigung für den Arbeitnehmer unzumutbar machen.
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des § 1a Kündigungsschutzgesetz erst zum 1. Januar 2004 bot der vorliegende Sachverhalt allerdings noch keine Veranlassung zur Entscheidung der Frage, ob künftig ein wichtiger Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages auch ohne ausnahmslose Prüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung angenommen werden kann. Letzteres erwägt der Senat unter Heranziehung der Grundsätze des § 1a Kündigungsschutzgesetz künftig jedenfalls dann, wenn die Abfindungshöhe die im Kündigungsschutzgesetz vorgesehene nicht überschreitet.
Ob dies nun tatsächlich die bahnbrechende Entscheidung ist, auf die alle am Arbeitsrecht Beteiligten gewartet haben, bleibt abzuwarten.
Dies gilt auch für die Verwaltungspraxis bei der Bundesagentur für Arbeit. Das BSG hat seine Entscheidung, unter Heranziehung der Grundsätze des Kündigungsschutzgesetzes, ausdrücklich dahingehend eingeschränkt, dass diese nur in den Fällen gelten soll, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Absatz 2 Kündigungsschutzgesetz vorgesehene nicht überschreitet. Wie die Handhabung in Fällen, in denen eine höhere Abfindungssumme ausgehandelt wird, zukünftig erfolgt, lässt das BSG offen. Das betrifft auch die Frage, ob selbst bei einer geringfügigen Überschreitung der gesetzlichen Abfindungshöhe, der Sperrzeittatbestand erfüllt ist oder nicht.
Die Praxis hilft sich derzeit damit, dass eine gerichtliche Auflösungsvereinbarung nicht zu einem Sperrzeittatbestand führt.
Stand: 03.09.2006
