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Arbeitsrecht - Art und Ort

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 30.01.2007


Zulässigkeit einer Änderungsklausel im Arbeitsvertrag

Eine Mitarbeiterin wurde in einem Werk in der Personalabteilung beschäftigt. Im Arbeitsvertrag befand sich die folgende Klausel: „Frau L steht...als Personalsachbearbeiterin in den Diensten von H. Falls erforderlich, kann H nach Abstimmung der beiderseitigen Interessen Art und Ort der Tätigkeit des/der Angestellten ändern.“ Nach dem Inhalt einer Zusatzvereinbarung betrug die Wochenarbeitszeit 40 Stunden. Nach einigen Jahren wurde der Betrieb veräußert. Im Folgenden wurde die Mitarbeiterin in die Produktionsabteilung versetzt und nach Kündigung der Zusatzvereinbarung in einem Umfang von 35 Wochenstunden beschäftigt. Sie war sowohl mit der Versetzung, als auch mit der damit verbundenen Reduzierung der Wochenarbeitszeit nicht einverstanden und klagte.

Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass die Zuweisung einer anderen Tätigkeit und die damit verbundene Beschäftigung in einem Umfang von 35 Wochenstunden rechtswidrig ist. Diesbezüglich könne sich der Arbeitgeber nicht auf § 106 Gewerbeordnung (GewO) berufen, weil hiernach nur die Konkretisierung einer vertraglich geschuldeten Tätigkeit zulässig sei. Aus dem Wortlaut des Vertrages ergebe sich, dass die Mitarbeiterin als Personalsachbearbeiterin angestellt worden sei. Hiervon dürfe nicht einfach zu ihren Lasten abgewichen werden. Der Änderungsvorbehalt im Arbeitsvertrag verstoße gegen § 307 Absatz 2 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), weil er sie unangemessen benachteilige. Die Arbeitnehmerin werde hierdurch nicht vor einer willkürlichen Änderung des Arbeitsvertrages geschützt. Das Kündigungsschutzgesetz dürfe nicht auf diese Weise umgangen werden.

BAG vom 09.05.2006, 9 AZR 424/05

Stand: 30.01.2007