Arbeitszeit
Kündigung wegen Täuschung des Arbeitgebers über die Arbeitszeit.
Ein seit einiger Zeit beschäftigter Lüftungsmonteur wurde für 13 Tage auf einer bestimmten Baustelle eingesetzt. In diesem Zeitraum reichte er Wochenrapporte ein, in denen er fortlaufend einen unzutreffenden Arbeitsbeginn sowie Arbeitsende eingetragen hatte. Darüber hinaus manipulierte er die von ihm vorzulegenden Parkquittungen. Daraufhin kündigte ihm sein Arbeitgeber fristlos und berief sich darauf, dass er mehr Stunden abgerechnet, als tatsächlich gearbeitet habe. Aus diesem Grunde wurde seine Klage vom Arbeitsgericht Köln abgewiesen. Hiergegen legte der Mitarbeiter Berufung ein. Er berief sich vornehmlich darauf, dass er die Mittagszeiten teilweise durchgearbeitet habe, so dass er gar nicht kürzer gearbeitet habe.
Das Landesarbeitsgericht Köln ging ebenso wie die Vorinstanz davon aus, dass die fristlose Kündigung rechtmäßig sei und wies die Klage ab. Ein zur Kündigung berechtigender wichtiger Grund liege bereits darin, dass er in die Rapporte falsche Anfangs- und Endzeiten wissentlich eingetragen habe. Hierdurch werde das Vertrauensverhältnis auch dann zerstört, wenn der Mitarbeiter die Pausen zum Ausgleich der Fehlzeiten durchgearbeitet und er auf die Gesamtarbeitszeit bezogen daher gar nicht kürzer als angegeben gearbeitet habe. Ein wichtiger Grund zur Kündigung ergebe sich unabhängig davon daraus, dass er die Parkquittungen durch Verwischungen manipuliert habe. In einem derart schweren Fall des Vertrauensbruches könne sich der Mitarbeiter auch nicht auf eine langjährige Zugehörigkeit zum Betrieb berufen. Der Arbeitgeber müsse auch in Zukunft damit rechnen, dass er getäuscht werde. Dies sei ihm keinesfalls zuzumuten.
LAG Köln vom 18.09.2006, 14 Sa 385/06
Stand: 17.04.2007
