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Arbeitsrecht - Arbeit verweigert

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 24.06.2006


Arbeit verweigert

Zulässigkeit von Arbeitsverweigerung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters

Ein promovierter Diplomchemiker war bei einem Großunternehmen der Automobilindustrie als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt. Er arbeitete in der Forschung, im Bereich von Lacken. Nach etwa elf Jahren wurde ein Biologe zu dem Leiter des Projektteams ernannt, in dem der Diplomchemiker tätig war. Der Chemiker weigerte sich zunächst, im Rahmen eines Projektes auch praktische Arbeiten auszuführen, wofür er eine Abmahnung erhielt. Nachfolgend verlangte der Leiter des Projektteams, dass er für die Kollegen einer anderen Forschungsabteilung, 5 Liter Klarlack anrühre. Als der Diplomchemiker sich weigerte, kündigte ihm sein Arbeitgeber wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg stellte erst einmal fest, dass sich auch ein wissenschaftlicher Mitarbeiter grundsätzlich an den, in einer Forschungsabteilung anfallenden, praktischen Arbeiten, wie z.B. das Anrühren von Lacken, beteiligen müsse. Auch wenn es sich dabei nicht um wissenschaftliche Tätigkeiten handele. Dies gelte jedenfalls, soweit sie geordneten Charakter hätten und nicht speziellen Kräften zugewiesen seien. Es dürfe hingegen nicht verlangt werden, dass er vorliegend für eine andere Forschungsabteilung rein praktische Tätigkeiten übernehme. Von daher sei die Kündigung wegen Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt und somit rechtswidrig.

LAG Baden-Württemberg vom 31.03.2006, Az. 2 Sa 117/05

Stand: 24.06.2006