Antidiskriminierung
Seit dem 18. August 2006 ist nach langer Debatte das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten.
Für Praktiker im Bereich des Personalwesens bringt das AGG aufgrund seines Zwecks, umfassenden Schutz vor Diskriminierungen im Erwerbsleben zu gewährleisten, neue Herausforderungen mit sich. Im Folgenden wird zunächst im Überblick der Inhalt des AGG dargestellt und anschließend aufgezeigt, inwieweit sich das AGG auf die betriebliche Praxis auswirkt und welche Maßnahmen geeignet sind, die betrieblichen Strukturen an die neue Rechtslage anzupassen.
Diskriminierungsmerkmale
Das AGG hat den umfassenden Schutz von Beschäftigten vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Behinderung, des Alters, der Religion oder Weltanschauung der sexuellen Identität zum Gegenstand. Praxisrelevant sind insbesondere Benachteiligungen wegen des Alters und wegen einer Behinderung.
Benachteiligung
Als Benachteiligungen im Sinne des Gesetzes gelten “klassische” unmittelbare Benachteiligungen, die in betrieblichen Richtlinien oder Betriebsvereinbarungen “verborgen” sind, (sexuelle) Belästigungen und Anweisungen zur Belästigung.
Arbeitgeberpflichten
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Stellenausschreibung
Der Anwendungsbereich des AGG erstreckt sich auch auf das Vertragsanbahnungsverhältnis, so dass Stellenausschreibung und Bewerberauswahl frei von Diskriminierungen sein müssen. In Bezug auf die daraus folgende Pflicht zur neutralen Stellenausschreibung sollte sich aufgrund der bislang schon bestehenden Pflicht zur geschlechtsneutralen Ausschreibung bereits eine gewisse Routine eingestellt haben. Generell gilt, dass eine Stellenausschreibung ausschließlich an die Tätigkeit anknüpfen sollte und nicht an persönliche Merkmale des Bewerbers. -
Einstellung
Auch bei Einstellung von Arbeitnehmern wird der Entscheidungsspielraum des Arbeitgebers durch das AGG begrenzt - allerdings nur inswoweit, dass die Einstellungsentscheidung nicht von einem der Dikriminierungsmerkmale abhängig gemacht werden darf.
Das Recht des Arbeitgebers, bei der Einstellung Kriterien wir Zeugnisnoten, Auslandserfahrung, Sprachkenntnisse oder Team- und Duchsetzungsfähigkeit zugrunde zu legen, bleibt jedoch unberührt.
Im Hinblick auf eventuelle, gerichtliche Auseinandersetzungen ist von Bedeutung, dass der Arbeitgeber der Ablehnung eines Bewerbers mit der besseren Qualifikation des erfolgreichen Bewerbers begründen kann.
Stand: 29.09.2006
