Arbeitsrecht - Abfindung gesetzlich geregelt
Publiziert von:
Rechtsanwalt
Michael Regal
am 21.11.2005
Rimbachstraße 19
98527 Suhl
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Abfindung gesetzlich geregelt
Ab 2004 ist die Höhe der Abfindung bei einer betriebsbedingten Kündigung verbindlich geregelt.
Damit wurde die übliche Urteilspraxis an den Arbeitsgerichten nun auch in Paragraphen gegossen. Voraussetzungen für einen Abfindungsanspruch sind:
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Die Kündigung muss aus dringenden, betrieblichen Gründen erfolgen.
- Der Arbeitnehmer erhebt keine Kündigungsschutzklage.
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Der Arbeitnehmer genießt grundsätzlich den allgemeinen Kündigungsschutz (waren bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses vor dem 01.01.2004 zum 01.01.2004 mehr als 5 Arbeitnehmer beschäftigt oder bei Beginn des Arbeitsverhältnisses nach dem 31.12.2003 sind mehr als 10 Arbeitnehmer im Betrieb beschäftigt und das Arbeitsverhältnis dauert länger als 6 Monate).
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Der Arbeitgeber hat im Rahmen der schriftlichen Kündigung darauf hingewiesen, dass die Kündigung aus dringenden betrieblichen Gründen erfolgt und dass ein Anspruch auf Abfindung nach dem Verstreichen der Klagefrist besteht.
Höhe der Abfindung
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann muss der Arbeitgeber zwingend eine Abfindung bezahlen. Das ist die Hälfte eines Brutto-Monatsverdienstes für jedes Beschäftigungsjahr, die Ausbildungszeit im selben Betrieb wird mitgerechnet. Dabei werden mehr als sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet.
In der Praxis gibt es hier für Arbeitgeber aber einen einfachen Ausweg: Sie verfassen die Entlassung ohne die notwendigen Hinweise. Dann besteht auch kein Anspruch auf Abfindung für den Arbeitnehmer. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer seine Kündigungsschutzklage wieder zurücknimmt oder sie zu spät einreicht.
Stand: 21.11.2005
