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Arbeitsrecht - Zeugnisunterschrift

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 02.12.2005


Zeugnisunterschrift

Arbeitszeugnisse müssen ordentlich unterschrieben werden.

Als ein Arbeitgeber zu der inhaltlichen Abänderung eines Zeugnisses verurteilt worden war, erstellte er ein neues Zeugnis, das mit einer Unterschrift versehen war, die nach ihrem Erscheinungsbild von einem Kind stammt. Der Arbeitgeber wurde vom Arbeitsgericht zur Neuausstellung und Unterzeichnung mit einer vom Arbeitgeber üblichen Unterschrift verurteilt. Daraufhin erstellte er ein neues Zeugnis, versehen mit einer Unterschrift im Ausmaß von ca. 14,5 cm (breit) x ca. 10 cm (hoch) und bestehend praktisch ausschließlich aus Auf- und Abwärtslinien. Die Arbeitnehmerin hielt diese Form der Unterschriftsleistung ebenfalls nicht für ordnungsgemäß und damit ihren Zeugniserstellungsanspruch für nicht erfüllt.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg schloss sich der Ansicht der Vorinstanz an. Das Zeugnis sei nicht ordnungsgemäß im Sinne der §§ 109 Abs. 1 Satz 1, 6 Abs. 2 GewO. Ein Zeugnis habe die Aufgabe, dem beurteilten Arbeitnehmer die Suche eines neuen Arbeitsplatzes zu erleichtern. Diese Information habe so zu erfolgen, dass beim Leser keine Zweifel über die Ernsthaftigkeit des Zeugnistextes aufkommen würden. Solche Zweifel würden erzeugt, wenn der beurteilende Arbeitgeber eine derartig ungewöhnliche Unterschrift verwende.

LAG Nürnberg vom 29.07.2005, Az. 4 Ta 153/05

Stand: 02.12.2005