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Arbeitsrecht - Wahrheitspflicht

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Wahrheitspflicht

Aufführen von Diebstahlsverdacht im Arbeitszeugnis

Eine Rechtsanwaltsfachangestellte wurde wegen eines angeblich begangenen Diebstahls von ihrem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens stellte der Arbeitgeber ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus. In diesem vermerkte er, dass gegen die Betroffene ein Ermittlungsverfahren wegen drei Diebstählen aus den Räumen der Kanzlei laufe. Die Rechtsanwaltsfachangestellte verlangt die Streichung dieses Textes aus ihrem Arbeitszeugnis.

Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf verurteilte den Arbeitgeber zur Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses. Der Arbeitgeber dürfe das anhängige Ermittlungsverfahren nicht im Arbeitszeugnis erwähnen, weil es sich um keine erwiesene Tatsache handele. Bloße Behauptungen und Verdächtigungen gehörten nicht in ein Arbeitszeugnis, weil die Wahrheitspflicht des Arbeitgebers sich nur auf Tatsachen erstrecke. Etwas anderes gelte allenfalls dann, wenn der Tatverdacht besonders gravierend sei. Hiervon könne jedoch vorliegend keine Rede sein.

LAG Düsseldorf vom 03.05.2005, Az. 3 Sa 359/05

Stand: 01.01.2080