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Arbeitsrecht - Vertragsfreiheit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 06.12.2005


Vertragsfreiheit

Kündigung einer Ärztin während der Probezeit

Eine Ärztin wurde in einer Arztpraxis eingestellt. Die Anstellung erfolgte zur Weiterbildung. Die ersten drei Monate wurden als Probezeit vereinbart. Nach sieben Tagen erfuhr sie, dass ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis einvernehmlich beenden wollte. Als sie hierzu nicht bereit war, kündigte er ihr einen Tag später. Die Ärztin verlangte die Weiterbeschäftigung, weil die Kündigung aus dem Bauch heraus erfolgt sei. Nach einer so kurzen Zeit könne man nicht beurteilen, ob ein Arbeitnehmer für eine bestimmte Stelle wirklich geeignet sei.

Das Landesarbeitsgericht München wies ihre Klage ab. Der Arbeitgeber sei während der Probezeit jederzeit zum Ausspruch einer Kündigung berechtigt, ohne das er sich hierfür rechtfertigen müsse. Hierzu bedürfe es keines sachlichen Grundes, weil die Regelung des § 1 KSchG während dieses Zeitraumes noch nicht gelte. Der Arbeitgeber könne sich hier auf seine Vertragsfreiheit berufen. Eine Ausnahme gebe es nur dann, wenn durch die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen werde. Dies sei jedoch vorliegend nicht ersichtlich.

LAG München vom 15.09.2005, Az. 9 Sa 406/05

Stand: 06.12.2005