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Arbeitsrecht - Vertragsbefristung

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 01.01.2080


Vertragsbefristung

Befristung setzt keinen Zugang der Vertragsurkunde voraus

Eine Angestellte war zunächst über eine Zeitarbeitsfirma in einem Krankenhaus angestellt. Während dieser Zeit bewarb sie sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen im Krankenhaus. Nach einem Vorstellungsgespräch unterzeichnete sie einen Arbeitsvertrag. Dieser enthielt unter anderem eine Befristung. Ein Exemplar des Vertrages, das von einem bevollmächtigten Vertreter des Arbeitgebers unterzeichnet worden wäre, erhielt die Angestellte nicht. Die Angestellte verlangt nun vor dem Arbeitsgericht die Feststellung, dass ihr Arbeitsvertrag unbefristet ist. Jede Befristung müsse schriftlich fixiert werden. Da sie aber keinen Vertrag mit einer Unterschrift eines Arbeitgebervertreters erhalten habe, sei dieses Erfordernis nicht erfüllt, es liege somit ein unbefristeter Vertrag vor.

Das Landesarbeitsgericht Berlin wies die Klage ab. Für die Erfüllung des Schriftformerfordernisses sei es gerade nicht notwendig, dass der Arbeitnehmerin ein entsprechendes Vertragsexemplar zugegangen sei. Das Schriftformerfordernis habe der Gesetzgeber geschaffen, damit vorrangig der Arbeitnehmer die Befristung zur Kenntnis nehme. Vorliegend habe die Angestellte aber unstreitig Kenntnis von der Befristung gehabt. Deshalb könne sie sich jetzt nicht auf diese bloße Formalie berufen.

LAG Berlin vom 07.01.2005, Az. 8 Sa 1500/04

Stand: 01.01.2080