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Arbeitsrecht - Unverfallbarkeit

Publiziert von:
Freier Journalist Jörg Stroisch
am 24.06.2005


Unverfallbarkeit

Seit dem 1. Januar 2005 gelten für neue Zusagen auch neue Regeln zur so genannten Unverfallbarkeit der Betriebsrente.

Aber bei Altzusagen sind die gesetzlichen Mindesteinzahlungsjahre, ab denen eine Rentenzahlung garantiert wird, noch anders. Eine Gegenüberstellung.

Grundsätzliches

Ob alte oder neue Regelung: Sofort unverfallbar sind eigene Gehaltsbestandteile, die der Arbeitnehmer in die Betriebsrente investiert. Oder umgekehrt: Alle Beiträge, die der Arbeitgeber von sich aus in der Altersvorsorge anlegt, sind nicht sofort unverfallbar, sondern erst nach einer bestimmten Frist. Sprich: Es stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer bei einem Austritt aus dem Unternehmen die „Betriebsrentenanwartschaft“ behält.

Neue Regelungen konkret

Die neuen Regelungen sind seit dem 1. Januar 2001 in Kraft. Die Regelungen im Einzelnen:

  • Mindestalter bei Verlassen des Unternehmens: 30 Jahre
  • Es besteht seit mindestens fünf Jahren eine Zusage für eine Betriebsrente.

 

Alte Regelungen konkret

Arbeitnehmer, denen vor dem 1. Januar 2001 eine Betriebsrente zugesagt wurde, müssen anderen Regeln folgen:

  • Mindestalter bei Verlassen des Unternehmens: 35 Jahre
  • Die Zusage besteht seit mindestens zehn Jahren oder
  • Der Arbeitnehmer ist seit mindestens zwölf Jahren im Betrieb und die Zusage besteht seit mindestens drei Jahren.

 

Unverfallbarkeit sichert Ansprüche

Wichtig dabei: Erst, wenn die Betriebsrentenzusage nach den gesetzlichen Kriterien unverfallbar ist, sind die Gelder für viele Betriebsrentner bei einer Betriebspleite sicher. Erst dann tritt der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für den insolventen Arbeitgeber ein und bezahlt die Betriebsrenten.

Wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine frühere Unverfallbarkeit vereinbaren, ist das möglich – allerdings nicht durch den PSV abgesichert.

Stand: 24.06.2005