Treueprämie
Anspruch auf Treueprämie im gekündigten Arbeitsverhältnis.
Ein Arbeitgeber richtete ein Schreiben an alle seine Mitarbeiter. Nach dessen Inhalt erhalten alle Mitarbeiter mit einer mindestens einjährigen Betriebszugehörigkeit eine anteilsmäßige Prämie. Deren Höhe richte sich nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Anzahl der Fehltage. Diese Prämie sei sowohl als Dankeschön als auch als Ansporn gedacht. Der Arbeitgeber weigerte sich an eine Mitarbeiterin die „Treueprämie“ für das Vorjahr auszubezahlen, weil diese Anfang des folgenden Jahres gekündigt habe. Die Zahlung einer solchen Prämie setzte das Bestehen eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses voraus. Außerdem erfolge die Auszahlung freiwillig. Die Mitarbeiterin war zu diesem Zeitpunkt bereits über ein Jahr beschäftigt und verfügte für das betreffende Jahr über keine Fehltage.
Das Landesarbeitsgericht München sah das anders. Bereits aus dem Wortlaut des Schreibens ergebe sich, dass es sich um eine rechtsverbindliche Zusage handele. Für eine solche Gesamtzusage reiche, dass sie durch Rundschreiben, Aushänge etc. allgemein verbreitet worden sei. Eine Annahmeerklärung seitens des einzelnen Arbeitnehmers bedürfe es dabei nicht. Wolle ein Arbeitgeber keine Bindung, müsse das eindeutig der Erklärung zu entnehmen sein.
LAG München vom 18.05.2005, Az. 10 Sa 1291/04
Stand: 06.12.2005
