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Arbeitsrecht - Tendenzträger

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.01.2006


Tendenzträger

DGB-Rechtsschutz-GmbH als Tendenzbetrieb.

Nachdem die DGB-Rechtsschutz-GmbH einigen bei ihr beschäftigten Rechtssekretären neue Teamleiterkompetenzen zugewiesen hatte, verweigerte der Betriebsrat hierzu die Zustimmung. Er ist der Ansicht, dass es sich um eine Angelegenheit handele, die der Zustimmungspflicht unterliege. Bei der DGB-Rechtsschutz GmbH handele es sich um ein neu gegründetes Unternehmen, bei dem die Rechtssekretären nicht als Tendenzträger anzusehen seien.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg sah das anders. Es schloss sich der Meinung der Vorinstanz an, wonach für den Arbeitgeber vorliegend der Tendenzschutz des § 118 BetrVG greife. Zu der Tendenz des deutschen Gewerkschaftsbundes gehöre die Gewährung von Rechtsschutz durch Gewerkschaftsmitglieder. Dies gehe über die reine Anwendung von Rechtskenntnissen hinaus. Es gehe nach der Ansicht der Richter vielmehr um die Durchsetzung von Arbeitnehmerrechten als gemeinpolitischer Aufgabe. Daran ändere auch nichts, dass der Rechtsschutz durch die Gründung der DGB-Rechtsschutz GmbH ausgegliedert worden sei. Von daher seien auch die Rechtssekretäre als Tendenzträger anzusehen. Auf Tendenzbetriebe fänden die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrates in politischen und personellen Angelegenheiten keine Anwendung.

LAG Baden-Württemberg vom 10.10.2005, Az. 6 TaBV 11/04

Stand: 12.01.2006