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Arbeitsrecht - Tätlichkeit

Publiziert von:
Rechtszentrum
am 12.10.2005


Tätlichkeit

Kündigung wegen zwei Ohrfeigen

Ein KFZ-Mechaniker ärgerte sich darüber, dass er in der Materialausgabe manchmal längere Zeit warten musste und fühlte sich benachteiligt behandelt. Als er 57 Jahre alt und seit 31 Jahren in dem Betrieb angestellt war, ohrfeigte er deshalb zweimal einen Mitarbeiter in der Materialausgabe. Der Arbeitgeber kündigte ihm daraufhin fristlos.

Das hessische Landesarbeitsgericht stellte hierzu fest, dass ein Mitarbeiter, der einen Arbeitskollegen schlage, generell mit einer fristlosen Kündigung rechnen müsse. Hierin liege nämlich normalerweise ein wichtiger Grund. Ein solches Verhalten werde auf keinen Fall durch eine langsamere Bedienung und einer Benachteiligung gegenüber Arbeitskollegen gerechtfertigt. Im vorliegenden Fall komme jedoch aufgrund der langen Betriebszugehörigkeit und des Alters des Mitarbeiters nur eine ordentliche Kündigung in Betracht. Zu bedenken sei, dass er sich bislang nicht wegen eines solchen Verhaltens abgemahnt worden sei. Zudem habe er aufgrund seines Alters kaum noch eine Chance auf dem Arbeitsmarkt. Gleichwohl sei eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt, weil er durch die Schläge auf schwerwiegende Weise gegen seine Vertragspflichten verstoßen habe.

Hessisches LAG vom 23.03.2005, Az. 8 Sa 1839/04

Stand: 12.10.2005